Hat Ihr Arzt eine Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörung festgestellt, erhalten Sie eine Verordnung (Rezept) für eine logopädische Therapie. Die Störung kann grundsätzlich von jedem niedergelassenen Arzt ausgestellt werden, in der Regel sind es jedoch Kinderärzte, HNO- Ärzte, Allgemeinärzte und/oder Kieferorthopäden.
Die logopädische Behandlung ist ein Teil der gesetzlich geregelten medizinischen Grundversorgung und somit eine Kassenleistung. Patienten ab 18 Jahren haben lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10% der Behandlungskosten (Zuzahlung) zu tragen.
Mit einer Verordnung haben Sie die Möglichkeit, sich an eine logopädische Praxis Ihrer Wahl zu wenden.
Zur ersten Therapiestunde gehört ein ausführliches Eingangsgespräch. Dieses beinhaltet die Anamnese - die Schilderung der Problematik aus der Sicht der Betroffenen (Patient, Eltern, Angehörigen) - und dient zum persönlichen Kennenlernen.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Diagnostik, erstellen wir einen individuellen, auf die Problematik des Patienten abgestimmten Behandlungsplan.
Nach Beendigung der verordneten Behandlungen (meistens zehn Sitzungen zu 45 Minuten) verfassen wir einen detaillierten Bericht für Ihren Arzt. Darin schildern wir den Verlauf der Behandlung und geben bei Bedarf eine Empfehlung zur Fortsetzung der Therapie. Der Arzt entscheidet dann, ob eine Folgeverordnung ausgestellt wird.